Wie wären freie Privatstädte mit Covid umgegangen?

Wie wären freie Privatstädte mit Covid umgegangen?

von Titus Gebel

Aus dem Auftauchen und dem Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 („Covid-19“), können Lehren gezogen werden, wie Freie Privatstädte und andere Gemeinwesen, für die Bürgerrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz maßgeblich sind, künftig mit solchen und ähnlichen Fällen umgehen sollten.

Vermutlich hätte eine Freie Privatstadt eine Klausel im Bürgervertrag, die bestimmt, dass in Notfällen wie Kriegen oder Naturkatastrophen (dazu gehören auch Epidemien/Pandemien) der Stadtbetreiber besondere Rechte zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens hat. Wie immer in einem rein vertraglichen System können die Bewohner vor einem unabhängigen Schiedsgericht anfechten, dass ein solcher Tatbestand gegeben sei. Die Vertragsbürger könnten behaupten, dass keine Gefahrenlage bestünde oder dass bestimmte Maßnahmen nutzlos oder unangemessen seien und so weiter.

COVID-19

Wie hätte eine Freie Privatstadt nun auf das Coronavirus reagiert? Bei der Beantwortung dieser Frage ist freilich vom jeweils zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Wissen auszugehen. Hinterher ist man immer klüger, aber manche verweigern sich auch dann noch der Erkenntnis. Der kritische und informierte Beobachter wird die Fakten um die Coronakrise mit dem Wissen von heute wie folgt einordnen, um daraus zu lernen1

  1. Das Coronavirus Covid-19 ist real. Aber bei nur 5% der Erkrankten kommt es zu einem schweren Verlauf mit möglicherweise länger anhaltenden Einschränkungen.      
  2. Die Sterblichkeit ist noch viel geringer (0,23% aller Infizierten einschließlich aller „mit Covid“ Verstorbenen)2 und betrifft vor allem sehr alte Menschen und solche mit erheblichen Vorerkrankungen, fast nie Kinder und Jugendliche.      
  3. Dennoch ist eine solche Erkrankung potenziell lebensgefährlich, insbesondere, wenn man sie falsch behandelt, zum Beispiel mit einer invasiven Beatmung, was zu Anfang häufig geschah.
  1. Die Ansteckungsgefahr liegt bei Corona deutlich über der einer Grippe, alle anderen Zahlen sind grippeähnlich. Nach den vorliegenden offiziellen Statistiken gab es in Deutschland seit März 2020 bis zum Beginn der Impfung keine Übersterblichkeit und keine exponentielle Ausbreitung dieser Krankheit.3
  2. Zu keinem Zeitpunkt fand man über das ganze Land gesehen unzumutbare Überlastungszustände in den Krankenhäusern, was punktuell solche Zustände jedoch nicht ausschließt. 
  3. Das Virus ist sehr wahrscheinlich menschgemacht und wurde bei einem Laborunfall in China freigesetzt.
  4. Die Masken konnten weder die Verbreitung des Virus verlangsamen noch aufhalten.4
  5. Länder, die sich für strenge Ausgangs- und Aktivitätssperren (Lockdown) entschieden haben, konnten die Verbreitung dadurch nicht besser einschränken als solche die das nicht taten,5 mussten aber signifikante wirtschaftliche und psychologische Schäden in Kauf nehmen.
  6. Die Impfung mit mRNA-Impfstoffen vermochte schwere Krankheitsverläufe und Todeseintritte zu verhindern. Sie vermochte nicht, die Ansteckung zu verhindern und hat Nebenwirkungen, die insgesamt möglicherweise weit schwerwiegender sind als das Coronavirus selbst.6, 7
  7. Am Ende hat die sogenannte Herdenimmunität dazu geführt, dass das Virus heute nicht mehr als relevante Gefahr angesehen werden kann.8

Man kann das alles abstreiten. Verschiedene Stadtbetreiber mögen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen. Aber der „Wettbewerb als Entdeckungsverfahren“ (Friedrich August von Hayek) würde auch hier seine segensreiche Wirkung tun. Versetzen wir uns nun in die Lage des Betreibers einer Freien Privatstadt im Frühjahr 2020.

Besteht eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum der Vertragsbürger?

Das war nicht ganz klar, weil es sich ja um einen neuartigen Virus handelte. Im März 2020 lagen aber eindeutige Indizien vor, wonach Covid-19 tatsächlich eine gefährliche Pandemie ist, da definierte Bevölkerungsgruppen (etwa auf Kreuzfahrtschiffen oder in norditalienischen Städten) viel höhere Sterblichkeitsraten aufwiesen als sonst während einer Grippesaison. Für die Region Bergamo galt: Im März 2020 sind dort etwa 5400 Menschen gestorben, in den Märzmonaten 2015-2019 waren es jeweils etwa 1000. Auch auf Kreuzfahrtschiffen starb vorher schon mal jemand, aber nicht drei oder vier gleichzeitig. Und in Italien waren bereits 61 behandelnde Ärzte verstorben, auch davon hat man aus früheren Grippezeiten nichts gehört. Demnach musste ein verständiger Stadtbetreiber vom Bestehen einer akuten Gefahrenlage für Leib und Leben bei einer Infektion ausgehen.

Ergibt sich daraus eine Handlungspflicht des Betreibers?

Gar nichts zu tun, obwohl es Eindämmungsmaßnahmen gibt, würde Leib und Leben der Vertragsbürger gefährden, das der Betreiber zu schützen vertraglich verpflichtet ist. Dafür zahlen diese und haben ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Betreiber (bzw. ihre Erben im Todesfall). Eine rechtliche Handlungspflicht war gegeben, jedenfalls hätte ein externes Schiedsgericht sehr wahrscheinlich so entschieden, zumal die WHO am 11. März 2020 offiziell Covid-19 zur Pandemie erklärt hat. Das würde nun bedeuten, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind, aber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip die geringsten negativen Auswirkungen auf die Bewohner haben. Nehmen wir zur Verdeutlichung des Problems zwei fiktive Vertragsbürger an, die sich beide nicht scheuen, den Stadtbetreiber zu verklagen:

Angela A., sie ist hyperängstlich („wir werden alle sterben“) und verlangt stets nach schärferen Maßnahmen, um sich nicht anzustecken.

Bernd B. ist hingegen sorglos („einfache Grippe, medial aufgeblasen“) und will einfach nur in Ruhe gelassen werden.

Man muss auch anerkennen, dass eine Freie Privatstadt nicht im luftleeren Raum existiert. Wenn der Gastgeberstaat und sämtliche Staaten der Region bestimmte Maßnahmen ergreifen, öffentliche Stellen wie die Weltgesundheitsorganisation WHO diese empfehlen und am Sitz des externen Berufungsgerichts z.B. in London bestimmte Annahmen über das Coronavirus vorherrschen, dann wird sich auch die Stadt dem nicht zur Gänze entziehen können, weil sie sonst einfach gerichtlich dazu verpflichtet wird. Der Stadtbetreiber muss hier einen Mittelweg finden zwischen der gewünschten maximalen Eigenverantwortung der Bürger und dem, was von außen als seine Handlungspflicht angesehen wird.

Angela A. hätte unter Hinweis auf die Schutzpflicht des Stadtbetreibers für Leib und Leben gefordert, dass dieser eine Notlage feststellt und anordnet, dass sich sämtliche Bewohner der Stadt testen lassen, bei positivem Testergebnis in überwachte Quarantäne gehen, alle permanent Masken tragen und sämtliche Restaurants, Bibliotheken, Schulen und Kindergärten geschlossen werden, wie das andere Staaten auch tun. Später hätte sie eine Impfpflicht für alle gefordert. Bernd B. hätte all dies unter Verweis auf den Bürgervertrag als unzulässigen Angriff in seine Rechte abgelehnt; wer Angst habe, solle zu Hause bleiben.

Wie soll der Stadtbetreiber nun handeln? Entsprechend der Grundsätze für Gefahrenlagen hätte auch hier in jedem Einzelfall überprüft werden müssen, ob die geforderte Maßnahme geeignet, und erforderlich und angemessen ist, und zwar im Hinblick auf den jeweils aktuellen Wissensstand. Schauen wir sie uns im Einzelnen an:

a) Warnhinweise und Empfehlungen

Eine Handlungspflicht des Stadtbetreibers dürfte sich zumindest auf das Aussprechen von Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen (Hygiene etc.) erstrecken, da ihm für das Gebiet der Stadt aus seiner vertraglichen Schutzverpflichtung gewisse Überwachungs- und Informationspflichten obliegen. Ein verständiger Stadtbetreiber würde hier sogar einen Schwerpunkt legen, weil diese Maßnahmen nicht in die Rechte der Bürger eingreifen. Eine optimierte Informationsbeschaffung ist im Internetzeitalter relativ leicht und kann an die Bürger weitergegeben werden, und zwar durchaus in der Form, dass unterschiedliche Sichtweisen und Lösungsansätze präsentiert werden (z. B. Lockdown vs. Herdenimmunität). So kann sich die Bürgerschaft selbst ein gewisses Know-how erarbeiten.

b) Tests und Quarantäne

Eine allgemeine lückenlose Testpflicht wäre nicht nur praktisch schwer durchsetzbar, sondern aufgrund der hohen Ansteckungsraten und der Inkubationszeit wäre die Aussagekraft auch fragwürdig. Insofern bestehen bereits Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme und damit am Recht des Stadtbetreibers, so etwas anzuordnen. Anders sieht es aus beim Umgang mit von vornherein geschwächten Gruppen, etwa in Krankenhäusern und Altenheimen. Hier scheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angezeigt, durch die Stadtbetreiber den Betreibern solcher Einrichtungen abzuverlangen, ein negatives Testergebnis zu fordern, bevor mit diesen Gruppen in Kontakt getreten wird. Denn diese Personengruppen haben schlicht nicht die Möglichkeit, einfach zu Hause zu bleiben. Es war zwar strittig, ob die Tests tatsächlich eine aktuelle Infektion oder ggf. nur eine frühere Infektion anzeigen und insofern verlässlich sind, aber mangels besserer Mittel hätte vermutlich eine Testpflicht für Krankenpfleger gerichtlich Bestand gehabt.

Daneben ging es zumindest zu Anfang darum, den Vireneinstrom von außen zu minimieren. Dies bedeutet etwa eine Kontrolle an den Grenzen für alle Neuankömmlinge einschließlich der aus dem Ausland zurückkehrenden Vertragsbürger. Sie würden getestet und bei positivem Ergebnis beziehungsweise während der Inkubationszeit von 14 Tagen in Quarantäne gehalten. Auch das wäre wohl gerade noch vertretbar gewesen, jedenfalls anfänglich. Dann konnte relativ schnell festgestellt werden, dass Alte und Kranke die Hauptbetroffenen schwerer Fälle waren, Kinder praktisch gar nicht. Die Leute kippten auch nicht auf der Straße um wie Fliegen. Mit der Great Barrington Declaration9 gab es eine Alternativstrategie, nämlich (nur) den Schutz der Risikogruppen, die im Sinne einer Abwägung das mildere Mittel ist. Tests wären daher auf die Personengruppen zu beschränken, die mit Risikogruppen Umgang haben (z.B. Altenpfleger), im Übrigen aufzuheben.

c) Maskenpflicht und Lockdowns

Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Maskenpflicht als auch die Lockdowns aus medizinischer Sicht von Anfang an umstritten waren, also bereits Zweifel an der Geeignetheit bestanden und die erheblichen Nebenwirkungen in die Abwägung eingestellt werden müssen, nämlich wirtschaftlicher Niedergang, soziale Isolation und Verlust der Schulbildung für eine gewisse Zeit, wäre eine allgemeine Anordnung solcher Maßnahmen in der Freien Privatstadt rechtlich nicht vertretbar gewesen. In Freien Privatstädten gilt: im Zweifel für die Selbstverantwortung und wer Angst vor Corona hat, dem stünde in der Tat frei, sich zu Hause zu verbarrikadieren oder nur im Schutzanzug auf die Straße zu gehen.

Es bleibt den einzelnen privaten Unternehmen unbenommen, andere Entscheidung zu treffen, wobei die Schließung einer Schule oder die Anordnung einer Maskenpflicht in einem Supermarkt dann von den Betroffenen ebenfalls auf dem Rechtsweg überprüft werden können. Spätestens als Daten vorlagen, aus denen sich ergab, dass Lockdowns keine verminderte Ansteckungsrate bewirken, wären aber auch private Anbieter notfalls gerichtlich aufgefordert worden, diese zu unterlassen.

d) Impfzwang, Impfnachweiszwang

Eine Impfpflicht, auch wenn diese nur indirekt besteht (Verlust des Arbeitsplatzes bei Nichtimpfung; Betretungsverbot) noch dazu mit einem nicht im üblichen Zulassungsverfahren getesteten, neuartigen genetischen mRNA-Impfstoff, ist eine Körperverletzung. Sie könnte von einem Stadtbetreiber nur in einem äußersten Extremfall angeordnet werden, nämlich wenn dadurch die Ansteckung anderer mit einer Krankheit, die in zahlreichen Fällen zum Tode führt, verhindert würde oder die Nichtimpfung zur Überlastung, der Gesundheitsdienste führen würde, was wiederum zahlreiche Todesfälle zur Folge hätte. Es ist weiter zu beachten, dass die Überlastung des Gesundheitssystems als solche erst dann ein Argument ist, wenn sich der Stadtbetreiber als milderes Mittel zunächst bemüht hat, die entsprechenden Kapazitäten aufzustocken, etwa durch Neuanschaffung von Intensivbetten.

Nun schützt die Impfung nicht vor Ansteckung, was von den Herstellern auch nicht behauptet worden war. Es war lediglich von Politik und Medien so dargestellt worden, um Druck auf die Bevölkerung aufzubauen. Auch war das Gesundheitssystem in den meisten Ländern zu keinem Zeitpunkt überlastet, die an mancher Stelle aufgebauten mobilen Krankenhäuser und Lazarettschiffe wurden kaum in Anspruch genommen.

Damit wäre eine Impfpflicht von vornherein rechtswidrig gewesen, auch für Klinikpersonal, weil für Letztere ein Test als milderes Mittel ausreichte und die Impfung weder vor Ansteckung schützt noch das Gesundheitssystem dadurch überlastet wurde, dass Impfverweigerer in großer Zahl es verstopften. Wenn aber eine Impfung nicht vor Ansteckung schützt, dann gibt es keinen Grund, eine Impfung als Voraussetzung für das Betreten bestimmter Gebäude oder die Einreise zu verlangen.

e) Möglichkeit privater Lösungen

Da die Freien Privatstädte Orte sind, an denen man für sich selbst verantwortlich ist, wäre jeder frei, Medikamente und Impfstoffe auszuprobieren, die verfügbar sind und helfen könnten. Dies würde jedoch auf eigenes Risiko geschehen und zu den Bedingungen der privaten Krankenversicherung oder der Selbsthilfegruppe auf Gegenseitigkeit (man könnte den Versicherungsschutz verlieren).

Daneben können alle Marktteilnehmer in der Stadt aufgrund der geringen Regelungsdichte die Produktion von in der Krise nachgefragten Gütern (z.B. Masken) sofort aufnehmen. Innerhalb der Stadt wird es daneben größere private Wohnbereiche geben, die frei sind, eigene Regeln aufzustellen, die entweder strenger oder weniger streng sind als die der Stadt, solange die jeweiligen Bewohner innerhalb dieser Bereiche verbleiben.

Außerdem könnten die Preise wichtiger Güter (wie Test-Kits) steigen, ohne dass dies als „Wucher“ oder „unmoralischer Profit“ verboten würde. In der Folge kann das Angebot dort steigen, wo die höchsten Gewinne erzielt werden, sodass die Nachfrage schneller befriedigt werden kann. Gegen dieses Marktprinzip vorzugehen, ist zwar in Krisenzeiten populär, aber kontraproduktiv. Ein solches Ansinnen entspricht in seinem Erkenntnisgrad dem mittelalterlichen Zinsverbot.

f) Selektiver Schutz der Risikogruppen

Im Oktober 2020 wurde die Great Barrington Declaration veröffentlicht, von namhaften Medizinprofessoren aus Harvard, Oxford und Stanford stammend. Sie wäre in der Freien Privatstadt verbreitet und diskutiert worden. Der Text zeigt dem unvoreingenommenen Leser, dass sich hier Fachleute ernsthaft bemüht haben, Schaden abzuwenden, abzuwägen und Lösungsvorschläge aufzuzeigen.10 Zitat:

Der beste Ansatz, bei dem Risiko und Nutzen des Erreichens einer Herdenimmunität gegeneinander abgewogen werden, besteht darin, denjenigen, die ein minimales Sterberisiko haben, ein normales Leben zu ermöglichen, damit sie durch natürliche Infektion eine Immunität gegen das Virus aufbauen können, während diejenigen, die am stärksten gefährdet sind, besser geschützt werden … Die zentrale Aufgabe des öffentlichen Gesundheitswesens in Bezug auf COVID-19 sollte die Verabschiedung von Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen sein. Zum Beispiel sollten Pflegeheime Personal mit erworbener Immunität einsetzen und häufige Tests bei anderen Mitarbeitern und allen Besuchern durchführen. Der Personalwechsel sollte minimiert werden. Menschen im Ruhestand, die zu Hause wohnen, sollten sich Lebensmittel und andere wichtige Dinge nach Hause liefern lassen. Wenn möglich, sollten sie Familienmitglieder eher draußen als drinnen treffen. Diejenigen, die nicht schutzbedürftig sind, sollten sofort wieder ein normales Leben führen dürfen … Schulen und Universitäten sollten für den Präsenzunterricht geöffnet sein … Junge Erwachsene mit geringem Risiko sollten normal und nicht von zu Hause aus arbeiten. Restaurants und andere Geschäfte sollten öffnen können. Kunst, Musik, Sport und andere kulturelle Aktivitäten sollten wieder aufgenommen werden. Menschen, die stärker gefährdet sind, können teilnehmen, wenn sie dies wünschen, während die Gesellschaft als Ganzes den Schutz genießt, der den Schwachen durch diejenigen gewährt wird, die Herdenimmunität aufgebaut haben. 

Das ist eine Strategie, die sowohl dem Prinzip der Eigenverantwortung als auch dem Prinzip des mildesten Mittels gerecht wird. Sie hat sich rückblickend als richtig herausgestellt.

Ergebnis

Ein verständiger Stadtbetreiber hätte vermutlich auf Covid-19 wie folgt reagiert:

In einer ersten Phase der Ungewissheit (Februar-Oktober 2020) wären Warnhinweise und Empfehlungen an alle Vertragsbürger ergangen, es wäre eine medizinische Hotline für Fragen eingerichtet worden. Vermutlich wäre eine Test- und ggf. Quarantänepflicht für Einreisende angeordnet worden. Der Stadtbetreiber hätte Test-Kits und Masken beschafft. Vertragsbürger hätten die Möglichkeit gehabt, sich freiwillig zu testen und Masken zu tragen. Möglicherweise wäre eine Maskenpflicht in Gebäuden des Stadtbetreibers angeordnet worden und in den öffentlichen Transportmitteln; die Schließung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und entsprechende Maßnahmen privater Schulbetreiber und Sportanbieter. Der Stadtbetreiber hätte aus der Notfallrücklage zusätzliche Intensivbetten für Krankenhäuser finanziert. Regelmäßige Konsultationen des Stadtbetreibers mit Experten unterschiedlicher Ansicht wären anberaumt worden.

In einer zweiten Phase (ab Oktober 2020), nachdem klar war, dass in erster Linie alte und vorerkrankte Personen gefährdet waren, hätte sich der Stadtbetreiber der Great Barrington Declaration angeschlossen. Mit der Reputation der Autoren konnte man die darauf gegründete Strategie (Schutz von Risikogruppen, Normalisierung für alle anderen) sowohl gegenüber dem Gastgeberstaat als auch gegenüber angerufenen Gerichten und Schiedsgerichten gut vertreten, zumal die Vertreter strikterer Maßnahmen in der Regel nicht bereit waren, sich einer streitigen Diskussion zu stellen. Der Stadtbetreiber hätte ein spezielles Informations- und Schutzprogramm für Risikogruppen angeboten, negativ getestete Freiwillige hätten für diejenigen, die daran teilnehmen wollten, Einkäufe erledigt usw. Für alle anderen Vertragsbürger wären sämtliche Maßnahmen aufgehoben worden.

In einer dritten Phase (ab Frühjahr 2021) nach Vorliegen der Impfstoffe, wären verfügbare Chargen verschiedener Hersteller vom Stadtbetreiber beschafft worden, um sie zunächst den Risikogruppen gratis oder gegen Kostenerstattung anzubieten; verbunden mit einer Aufklärungsveranstaltung über mögliche Risiken. Alle anderen Vertragsbürger wären frei gewesen, sich privat impfen zu lassen mit einem Impfstoff ihrer Wahl oder eben nicht.

Ab Abklingen der Gefährlichkeit des Coronavirus etwa Anfang 2022, mit der Omikron-Variante, wären sämtliche Maßnahmen, auch für Risikogruppen, aufgehoben worden.

Hier geht es zum Whitepaper „Freie Privatstädte – Ein neues Betriebssystem für unser Zusammenleben“

Hier geht es zum Buch von Titus Gebel „Freie Privatstädte“1   Entsprechende Nachweise finden sich, sofern nicht im Folgenden anders vermerkt, bei Frank, Gunter, Das Staatsverbrechen, Berlin 2023.


2   https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33716331/


3   https://www.tagesschau.de/faktenfinder/uebersterblichkeit-deutschland-102.html

4   https://www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD006207.pub6/full

5   https://www.washingtonpolicy.org/publications/detail/comprehensive-research-finds-that-lockdowns-dont-work

6   https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/ejhf.2978

7   https://www.kff.org/policy-watch/why-do-vaccinated-people-represent-most-covid-19-deaths-right-now/

8   https://katv.com/news/nation-world/new-study-indicates-natural-immunity-offers-greater-protection-from-covid-19-than-vaccines-new-england-journal-medicine-coronavirus-hybrid

9   https://gbdeclaration.org/die-great-barrington-declaration/

10   Man vergleiche, was Wikipedia als Stimme des medialen Hauptstroms über die Great Barrington Erklärung sagt (und was das wiederum über Wikipedia und den Hauptstrom aussagt):  https://de.wikipedia.org/wiki/Great-Barrington-Erklärung

Fotos: https://titusgebel.de/

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