Wahlurne als Beispielbild für die Sächsische Landtagswahl 2024, die nun rechtlich überprüft wird

Sächsische Landtagswahl vor rechtlicher Prüfung!

Die Atlas Förderung der Initiative für Recht und Freiheit e.V. (kurz Atlas Initiative), wird die Ergebnisse der Landtagswahl in Sachsen rechtlich überprüfen lassen.

Die am 01. September 2024 stattgefundene Landtagswahl zum 8. sächsischen Landtag wirft Fragen im Endergebnis auf, die die zuständigen Stellen bislang nicht bereit sind, zu beantworten oder aufzuklären.

Die Atlas Initiative setzt sich für mehr Demokratie und Transparenz ein.

Die Anfechtung der „Berlin Wahl“ 2021 wurde seitens unserer Initiative maßgeblich finanziell und organisatorisch unterstützt. Im Ergebnis urteilte der zuständige Verfassungsgerichtshof am 26. September 2021, daß die Wahl wiederholt werden muß. Ein Sieg für die Demokratie.

Auch die offenen Fragen zur Wahl des sächsischen Landtages wiegen schwer, ein Kavaliersdelikt sieht sicherlich anders aus.

So ist zum Beispiel der Tatbestand der Wahlfälschung klar und deutlich im §107a Strafgesetzbuch geregelt. Dort heißt es u.a.: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Aufklärung ist dringend erforderlich. Hierfür setzt sich die Atlas Initiative mit ihren fast 4500 Mitgliedern ein. Dazu zählen ggf. auch juristische Schritte.

Freiheit braucht Menschen, die für sie kämpfen, sapere aude!

Dafür steht die Atlas Initiative.

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Hiermit beantrage ich meine Aufnahme in den Verein ATLAS – FÖRDERUNG DER INITIATIVE FÜR RECHT UND FREIHEIT E.V.


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Hiermit ermächtige ich den Verein, den Jahresbeitrag in Höhe von zurzeit EUR 100,00 von meinem Konto einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Verein auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.


Gemäß §50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV reicht dem Finanzamt für Spenden bis 300€ ein einfacher Nachweis eines Kontoauszugs. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir offizielle Spendenbescheinigungen erst ab einem Betrag von 300€ p.a. ausstellen.

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